§ 1
Name und Zweck
1. Der Verein Pro Flughafen Elmpt e.V. setzt es sich zur Aufgabe für den Erhalt und die zivile Nutzung des Flughafens in Elmpt einzutreten und durch geeignete Maßnahmen zur Erreichung dieses Zieles beizutragen. Dabei gehl es insbesondere darum die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmer aus der Region wahrzunehmen und die Interessen der Bürger hinsichtlich der Verbesserung der Infrastruktur und der Schaffung von Arbeitsplätzen in der Gemeinde und in der Region durch die Konversion des derzeit ausschließlich durch britisches Militär genutzten Flughafens in einen zivil genutzten Flughafen in Niederkrüchten-Elmpt.
2. Der Sitz des Vereins ist Niederkrüchten (derzeit c/o Heinz Dohmann, Venekotenweg 98, 41372 Niederkrüchten, Tel.: 02163-81477, Telefax 02163-83865).
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Viersen eingetragen.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Arbeit aller in Funktion gewählten Mitglieder ist ehrenamtlich.
§ 2
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller bzw. Bewerber schriftlich mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung, sowie die Zahlung des Aufnahmebeitrages und der laufenden Mitgliedsbeiträge.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch Austritt. Der Austritt muss schriftlich innerhalb einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen. Diese Kündigung muss dem Vorstand zugestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten).
3. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen.
4. In Sonderfällen kann von einem sofortigen Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit dann abgesehen weiden, wenn die Sachlage erwarten lässt, dass das Mitglied in der Zukunft seinen Pflichten gegenüber dem Verein nachkommt. In diesen Fällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, jedoch nicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus.
§ 5
Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand 2. Arbeitsausschüsse 3. die Mitgliederversammlung
§ 6
Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen, und zwar:
1. dem Vorsitzenden 2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden 3. dem Schatzmeister 4. dem Schriftführer
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer einstellen und ein Büro einrichten.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
§ 7
Arbeitsausschüsse
Zur Vorbereitung von Aktionen und Veranstaltungen und ihrer Durchführung werden aus den Kreisen der Mitglieder Ausschüsse gewählt. Kommt ein Arbeitsausschuss nicht zu einem einstimmigen Beschluss, so ist dem geschäftsführenden Vorstand Bericht zu erstatten, der entweder von sich aus die Angelegenheiten regelt oder eine Mitgliederversammlung einberuft.
§ 8
Mitgliederversammlung
Im Jahr soll mindestens einmal eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden, und zwar im ersten Quartal des Kalenderjahres. Sie wird durch den Vorstand drei Wochen vorher durch einfachen Brief einberufen. Sie hat folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Wahl eines neuen Vorstandes, falls der Vorstand mindestens 2 Jahre im Amt ist,
4. Festsetzung des Aufnahme - und Jahresbeitrages,
5. Wahl der Mitglieder des Ehrengerichts,
6. Satzungsänderungen.
Die Beschlüsse bedürfen der Beurkundung. Sie müssen von allen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet sein.
§ 9
Abstimmungen
Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. Juristische Personen können einen Bevollmächtigten entsenden.
Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens 5 Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass eine Abstimmung geheim erfolgen soll. Wahlen müssen geheim durchgeführt werden.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Eine außerordentliche Versammlung muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens sieben Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.
§ 11
Schiedsgericht
1. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins in Vereinsangelegenheiten soll ein Schiedsgericht entscheiden, falls beide Parteien sich vorher bedingungslos dem Schiedsgericht unterwerfen.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 Personen zusammen. Jeder der Beteiligten wählt aus dem Kreis der Mitglieder einen Schiedsrichter, die wiederum einen Obmann aus dem Kreise der Mitglieder wählen. Kann eine Einigung über den Obmann nicht erzielt werden, so wird er vom Vorstand bestimmt. Der Obmann soll nach Möglichkeit die Befähigung zum Richteramt haben.
§ 12
Ehrengericht
1. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung oder schädigt er das Ansehen des Vereins, so kann der Vorstand das Ehrengericht anrufen.
2. Das Ehrengericht besteht aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und 4 Vereinsmitgliedern als Beisitzer.
3. Die Mitglieder des Ehrengerichts und 2 Stellvertreter werden in der Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
4. Das Ehrengericht kann eine Verwarnung aussprechen oder auf den Ausschluss erkennen. Ist auf Ausschluss erkannt worden, so kann gleichzeitig bestimmt werden, dass dieser Ausschluss erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, um dem Mitglied die Möglichkeit offen zu lassen, sich in dieser Zeit zu bewähren. Nach Ablauf des Jahres tritt das Ehrengericht erneut zusammen und beschließt endgültig. Bis zu diesem Termin ruht die Mitgliedschaft, entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Beitragszahlung.
5. Hat das Ehrengericht auf Ausschluss erkannt, so steht dem Betroffenen das Recht der Berufung bei der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist mit Begründung binnen einer Frist von 1 Monat seit Zustellung bei dem Vorsitzenden des Ehrengerichts einzulegen. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 13
Satzungsänderungen
Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens sieben Mitgliedern gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
§ 14
Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen und mindestens 50% einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Hauptversammlung eingebracht haben. Ein Beschluss über die Auflösung kann auch nur dann gefasst werden, wenn auf der Hauptversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
§ 15
Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.
Niederkrüchten, den 15.02.1997
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