Satzung
Pro Flughafen Elmpt e.V.
§ 1
Name und Zweck

1. Der Verein Pro Flughafen Elmpt e.V. setzt es sich zur Aufgabe für den Erhalt und die
zivile Nutzung des Flughafens in Elmpt einzutreten und durch geeignete Maßnahmen zur
Erreichung dieses Zieles beizutragen. Dabei gehl es insbesondere darum die wirtschaftlichen
Interessen der Unternehmer aus der Region wahrzunehmen und die Interessen der Bürger
hinsichtlich der Verbesserung der Infrastruktur und der Schaffung von Arbeitsplätzen in der
Gemeinde und in der Region durch die Konversion des derzeit ausschließlich durch britisches
Militär genutzten Flughafens in einen zivil genutzten Flughafen in Niederkrüchten-Elmpt.

2. Der Sitz des Vereins ist Niederkrüchten (derzeit c/o Heinz Dohmann, Venekotenweg 98,
41372 Niederkrüchten, Tel.: 02163-81477, Telefax 02163-83865).

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Viersen eingetragen.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Arbeit aller in
Funktion gewählten Mitglieder ist ehrenamtlich.

§ 2
Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller bzw.
Bewerber schriftlich mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft ist nicht
übertragbar.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung, sowie
die Zahlung des Aufnahmebeitrages und der laufenden Mitgliedsbeiträge.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft
durch Austritt. Der Austritt muss schriftlich innerhalb einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf
des Geschäftsjahres erfolgen. Diese Kündigung muss dem Vorstand zugestellt werden. Mit
Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten).

3. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen
dem Verein gegenüber zu erfüllen.

4. In Sonderfällen kann von einem sofortigen Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit dann abgesehen weiden, wenn die Sachlage erwarten lässt, dass das Mitglied in der Zukunft seinen Pflichten gegenüber dem Verein nachkommt. In diesen Fällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, jedoch nicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus.

§ 5
Organe

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. Arbeitsausschüsse
3. die Mitgliederversammlung

§ 6
Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen, und zwar:

1. dem Vorsitzenden
2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer

Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter des
Vorsitzenden. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand kann bei Bedarf zu
seiner Entlastung einen Geschäftsführer einstellen und ein Büro einrichten.

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der
Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.
Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

§ 7
Arbeitsausschüsse

Zur Vorbereitung von Aktionen und Veranstaltungen und ihrer Durchführung werden aus den
Kreisen der Mitglieder Ausschüsse gewählt. Kommt ein Arbeitsausschuss nicht zu einem
einstimmigen Beschluss, so ist dem geschäftsführenden Vorstand Bericht zu erstatten, der
entweder von sich aus die Angelegenheiten regelt oder eine Mitgliederversammlung einberuft.

§ 8
Mitgliederversammlung

Im Jahr soll mindestens einmal eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden, und zwar im
ersten Quartal des Kalenderjahres. Sie wird durch den Vorstand drei Wochen vorher durch
einfachen Brief einberufen.
Sie hat folgende Aufgaben:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das
zurückliegende Geschäftsjahr,

2. Entlastung des Vorstandes,

3. Wahl eines neuen Vorstandes, falls der Vorstand mindestens 2 Jahre im Amt ist,

4. Festsetzung des Aufnahme - und Jahresbeitrages,

5. Wahl der Mitglieder des Ehrengerichts,

6. Satzungsänderungen.

Die Beschlüsse bedürfen der Beurkundung. Sie müssen von allen Mitgliedern des Vorstandes
unterzeichnet sein.

§ 9
Abstimmungen

Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. Juristische Personen können einen
Bevollmächtigten entsenden.

Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens 5 Mitglieder einen
entsprechenden Antrag stellen. Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass eine
Abstimmung geheim erfolgen soll. Wahlen müssen geheim durchgeführt werden.

§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2. Eine außerordentliche Versammlung muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens
sieben Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.

§ 11
Schiedsgericht

1. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins in Vereinsangelegenheiten soll ein
Schiedsgericht entscheiden, falls beide Parteien sich vorher bedingungslos dem Schiedsgericht
unterwerfen.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 Personen zusammen. Jeder der Beteiligten wählt aus
dem Kreis der Mitglieder einen Schiedsrichter, die wiederum einen Obmann aus dem Kreise
der Mitglieder wählen. Kann eine Einigung über den Obmann nicht erzielt werden, so wird er
vom Vorstand bestimmt. Der Obmann soll nach Möglichkeit die Befähigung zum Richteramt
haben.

§ 12
Ehrengericht

1. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes oder der
Mitgliederversammlung oder schädigt er das Ansehen des Vereins, so kann der Vorstand das
Ehrengericht anrufen.

2. Das Ehrengericht besteht aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und
4 Vereinsmitgliedern als Beisitzer.

3. Die Mitglieder des Ehrengerichts und 2 Stellvertreter werden in der Hauptversammlung auf
die Dauer von 3 Jahren gewählt.

4. Das Ehrengericht kann eine Verwarnung aussprechen oder auf den Ausschluss erkennen. Ist
auf Ausschluss erkannt worden, so kann gleichzeitig bestimmt werden, dass dieser Ausschluss
erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, um dem Mitglied die Möglichkeit offen zu lassen,
sich in dieser Zeit zu bewähren. Nach Ablauf des Jahres tritt das Ehrengericht erneut
zusammen und beschließt endgültig. Bis zu diesem Termin ruht die Mitgliedschaft, entbindet
jedoch nicht von der Verpflichtung zur Beitragszahlung.

5. Hat das Ehrengericht auf Ausschluss erkannt, so steht dem Betroffenen das Recht der
Berufung bei der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist mit Begründung binnen einer
Frist von 1 Monat seit Zustellung bei dem Vorsitzenden des Ehrengerichts einzulegen. Bis zur
Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 13
Satzungsänderungen

Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens sieben
Mitgliedern gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung
zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

§ 14
Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder auf der
Hauptversammlung zustimmen und mindestens 50% einen entsprechenden Antrag schriftlich
beim Vorstand einen Monat vor der Hauptversammlung eingebracht haben. Ein Beschluss über
die Auflösung kann auch nur dann gefasst werden, wenn auf der Hauptversammlung
mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite
Versammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

§ 15
Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig in
deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.

Niederkrüchten, den 15.02.1997

Impressum - zurück -